Allgemeine Geschäftsbedingungen der Malerei und Fassaden GmbH
(Stand Juli 2025)
I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Für den gesamten gegenwärtigen und künftigenGeschäftsverkehr der Malerei und Fassaden GmbH, FN 380902a, Ennser Straße 68, 4400 Steyr, (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
II. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Vertragsbestandteile sind in absteigender Reihenfolge die Auftragsbestätigung bzw der Werkvertrag des Auftragnehmers, die vorliegenden AGB, das Leistungsverzeichnis, der Rahmenterminplan und der Zahlungsplan.
Die einschlägigen technischen ÖNORMEN werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies unter Nennung der konkreten Norm(en) vereinbart wird. Mangels Vereinbarung von technischen ÖNORMEN gelten die anerkannten Regeln der Technik als vereinbart.
(2) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie enthalten keine Bindungswirkung und dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
(3) Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
(4) Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an den Auftragnehmer zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.
(5) Die in allfälligem Werbematerial des Auftragnehmers enthaltenen und die mit der Auftragsbestätigung getätigten Angaben (z.B. Abbildungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungsdaten) sind nur dann maßgebend, wenn explizit auf die Verbindlichkeit hingewiesen wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, kommt zwischen den Parteien ein Regiepreisvertrag zustande; es erfolgt sohin eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß. Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können monatlich vom Auftragnehmer entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.
Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit allfälliger Leistungsverzeichnisse, Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen. Insbesondere nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass sich die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten ändern können und daher allenfalls ein entsprechend höherer Werklohn fällig werden kann als vorläufig ermittelt.
Regiearbeiten werden stets nach Stunden zzgl. verbrauchtem Material und USt. abgerechnet. Grundlage für den Aufwand und Materialkosten sind dazugehörige Lieferscheine und Regie- oder Bautagesberichte.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn Preisschwankungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
– Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung;
– sonst für die Leistungserbringung notwendige Kostenfaktoren wie Material oder Rohstoffe aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Änderung von Weltmarktpreisen oder Änderungen von Wechselkursen eintreten.
Eine allfällige Preisanpassung aufgrund von Preisschwankungen darf nur in dem Ausmaß erfolgen, in welchem sich auch die tatsächlichen Kosten für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, sofern sich der Auftragnehmer nicht aus eigenem Verschulden in Verzug befindet, geändert haben.
(3) Die Beträge der Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung sind innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug (ein solcher ist im Einzelfall zu vereinbaren) zur Zahlung fällig.
(4) Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht jedenfalls auch Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(5) Sollten im Rahmen der Auftragsausführung Stehzeiten anfallen, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand entweder auf Stundenbasis oder pauschal, abhängig von der Vereinbarung im Einzelfall.
(6) Selbiges gilt für Überschreitungen des Angebotes, die durch Änderung des Auftraggebers bewirkt werden. Diese gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine Benachrichtigung durch den Auftragnehmer erfolgt und sind angemessen zu vergüten.
(7) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Zeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Zeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalvereinbarung gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu berechnen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gelten Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz als vereinbart (§ 456 UGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
(9) Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
(10) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
(11) Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
(12) Soweit der Auftragnehmer zur Vorbereitung eines Angebots des Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind diese bei Nichterteilung eines Auftrags durch angemessenes Entgelt zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.
IV. Prüf und Warnpflicht
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, über die allgemein üblichen Prüf- und Untersuchungspflichten hinausgehende Kontrollen durchzuführen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die vom Auftragnehmer zu bearbeitenden Böden, Wände, Fassaden und sonstigen Bauteile alle Voraussetzungen erfüllen, die für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind.
(2) Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Pläne/Unterlagen wird ausgeschlossen.
V. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:
a) Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
b) Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligung etc.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und verlängern die Leistungsfrist des Auftragnehmers.
c) Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
d) Für den Fall, dass für die Erbringung der Lieferungen/ Leistungen bestimmte Vorarbeiten durch Dritte zu erbringen sind, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass diese sach- und fachgerecht vor dem Liefertermin des Auftragnehmer abgeschlossen sind, damit der Auftragnehmer seine Lieferungen/Leistungen erbringen kann. Treten hierbei Verzögerungen ein, z.B. wegen nicht fristgerechter Fertigstellung der Vorarbeiten oder nicht sach- und fachgerechter Vorarbeiten, so hat der Auftraggeber dafür einzustehen und dem Auftragnehmer allenfalls entstehende Mehrkosten zu ersetzen sowie Mehrzeitforderungen anzuerkennen.
e) Die benötigte Raumtemperatur von zumindest +10C° sowie Strom und Fließwasser unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
f) Alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
g) Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
h) Der Auftraggeber hat selbst – auf eigene Rechnung – alle behördlichen Eingaben und Bewilligungen (baurechtlich, naturschutzrechtlich, wasserrechtlich, raumordnungsrechtlich, allenfalls gewerberechtlich etc.) einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Brandschutz, Unfallschutz, Bauschutz, Dienstnehmerschutz, etc.) eingehalten werden.
(2) Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung des Auftragnehmers, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
VI. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
VII. Leistungsfristen und Leistungsausführung
(1) Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Leistung/Fertigstellung. Vom Auftraggeber etwaige gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin bestätigt. Auch wenn ein bestimmter Leistungszeitraum bzw. eine bestimmte Leistungsdauer vereinbart wird, ist die Zeit eines Betriebsurlaubs beim Auftragnehmer zu dessen Gunsten bei der Ermittlung des Fertigstellungstermins zu berücksichtigen und verlängert den Leistungszeitraum.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen vorzunehmen und ist diesbezüglich – soweit nichts anderes vereinbar wurde – in der zeitlichen Einteilung frei.
(3) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Auftraggeber zuzurechnende Umstände verzögert und tritt den Auftragnehmer kein Verschulden daran, so werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Jedenfalls unzumutbar ist eine Verzögerung des Beginns der Leistungsausführung (auch bei bereits begonnener Leistungserbringung) von drei Monaten.
(4) In Fällen von Höherer Gewalt, Streik oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (dazu zählen jedenfalls: Krieg, Streik, Terrorismus, Naturkatastrophen und sonstige Maßnahmen oder Auswirkungen in Zusammenhang mit Seuchen, Pandemien oder Epidemien), ist dieser zur angemessenen und erforderlichen Verlängerung der vereinbarten Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine berechtigt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.
(5) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
(6) Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei vom Auftragnehmer zugezogenen Dritten Vertragspartnern eintreten.
(7) Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs- oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 14-tägigen - Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(8) Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben.
(9) Im Fall eines Rücktritts durch den Auftragnehmer oder den Auftraggeber sind alle vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom Auftraggeber abzugelten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen von Produkten erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, sofern das gelieferte Produkt nicht untrennbar mit unbeweglichen Gegenständen verbunden ist. Die gelieferte Ware und das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Abnahme
(1) Nach Anzeige der Fertigstellung des Werks – wobei auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Fertigstellungsanzeige gilt – haben Auftragnehmer und Auftraggeber binnen 14 Tagen einen Übernahmetermin zu vereinbaren. Kommt es innerhalb dieser Frist zu keinem Übergabetermin, so gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchergeschäften erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf den Fristbeginn gemäß diesem Punkt.
(2) Die Übernahme darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
(3) Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den Auftragnehmer zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Werk als abgenommen.
X. Gewährleistung und Haftung
(1) Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.
(2) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts.
(3) Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
(4) Der Auftraggeber hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung für die Leistungen des Auftragnehmers 6 Monate ab vertraglich vereinbarter Gesamtleistung. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.
(6) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
(7) Den Auftraggeber tritt die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
(8) Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.
(9) Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
(10) Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.
(11) Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
(12) In allen gesetzlich zulässigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls auf die jeweils im Anlassfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.
(13) Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.
(14) Für entstandene Strom- oder Gaskosten die durch Beleuchtung Beheizung oder Abluftgeräte der Arbeitsstelle des Auftragnehmers entstehen ist vom Auftragnehmer keine Entschädigung zu leisten.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
(1) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
XII. Rücktrittsrecht der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Vertragspflichten aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt ua dann vor, wenn (i) über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels Vermögen abgewiesen wurde (ii) fortgesetzt treuwidriges Verhalten des Auftraggebers (iii) Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung.
(2) Eine Vertragsaufhebung bzw. Stornierung des Auftraggebers ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stimmt der Auftragnehmer einer Vertragsaufhebung bzw. Stornierung zu, so steht dem Auftragnehmer – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz und/oder Verdienstentgang geltend zu machen – eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der Vertragssumme (Auftragswertes zzgl. USt.) ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu.
XIII. Verbrauchergeschäfte
Sofern es sich beim Kunden um einen Verbraucher i.S.d. KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in ihrer jeweils geltenden Fassung widersprechen.
XIV. Sonstige Bestimmungen
(1) Bei Vorliegen eines Generalunternehmervertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, Drittgewerke nicht vor Übernahme der Leistungen des Auftragnehmers auf die Baustelle zuzulassen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
(3) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden sich fortlaufend und rechtzeitig alle Informationen übermitteln, welche für die Leistungserbringung des Auftragnehmers von Bedeutung sein könnten.
(4) Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern und Subunternehmern des Auftragnehmers, soweit für die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer notwendig, Zutritt zur Baustelle gewähren.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt Firmen- und
Werbetafeln für die Dauer der Leistungserbringung anzubringen.
XV. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4400 Steyr vereinbart.
(2) Jeder mit dem Auftragnehmer nach diesen Vertragsbedingungen abgeschlossene Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Sofern der Auftraggeber Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, gelten zudem die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Rechts des Aufenthaltsstaates des Auftraggebers.
(3) Vertragssprache ist deutsch.
XVI. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.